Ein Browser im Auto darf während der Fahrt nicht wie ein Smartphone oder Computer bedient werden. Für den Fahrer kommt allenfalls eine Nutzung ohne Aufnehmen oder Halten des Geräts infrage, wenn Sprachsteuerung genügt oder nur ein kurzer, den Straßen- und Verkehrsverhältnissen angepasster Blick auf das Display erforderlich ist. Webseiten lesen, Suchergebnisse durchsehen, tippen oder längere Bildschirminhalte verfolgen überschreitet diese Grenze regelmäßig. Brauchst du mehr als einen kurzen Blick, halte an einer geeigneten Stelle an und schalte den Motor vollständig aus.
Auch der fest eingebaute Fahrzeugbrowser fällt unter die Bedienungsregeln
Für die rechtliche Bewertung in Deutschland ist nicht allein entscheidend, ob der Browser auf einem Smartphone oder auf dem fest eingebauten Infotainmentsystem läuft. § 23 Absatz 1a der Straßenverkehrs-Ordnung erfasst elektronische Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen oder zu dienen bestimmt sind. Dazu können Mobiltelefone, Navigationsgeräte, Touchscreens und andere Bildschirme der Fahrzeugelektronik gehören.
Ein fest montiertes Display macht eine umfangreiche Bedienung somit nicht automatisch zulässig. Der Fahrer darf ein solches Gerät während der Fahrt nur unter den gesetzlichen Bedienungsbedingungen nutzen. Muss er mehrere Menüs öffnen, Text eingeben, eine Webseite überblicken oder wiederholt auf kleine Schaltflächen tippen, bindet das den Blick und die Aufmerksamkeit typischerweise länger als erlaubt.
Die Freischaltung einer Funktion durch den Fahrzeughersteller ist ebenfalls keine rechtliche Erlaubnis für jede Fahrsituation. Ob das System eine Webseite technisch anzeigen kann, ob der Hersteller bestimmte Funktionen während der Fahrt sperrt und ob der Fahrer sie nach der StVO benutzen darf, sind drei verschiedene Fragen.
Diese Nutzungsarten lassen sich unterschiedlich einordnen
- Sprachbefehl ohne längeren Kontrollblick: Eine einfache Spracheingabe kann zulässig sein, wenn das Gerät nicht aufgenommen oder gehalten wird und die Bedienung den Fahrer nicht vom Verkehr ablenkt.
- Kurzer Blick auf eine knappe Anzeige: Er kann im Einzelfall erlaubt sein, wenn Blickdauer und Verkehrslage zusammenpassen. Dichtes Stadtgeschehen, schlechte Sicht oder hohes Tempo verlangen eine deutlich stärkere Aufmerksamkeit als eine übersichtliche Situation.
- Adresse oder Suchbegriff eintippen: Mehrere Eingaben auf der Bildschirmtastatur sind während der Fahrt regelmäßig keine bloße kurze Blickzuwendung. Das gilt auch auf dem zentralen Fahrzeugdisplay.
- Webseite oder Suchergebnisse lesen: Fließtext, Trefferlisten, Kartenbewertungen und Nachrichtenseiten benötigen meist längere oder wiederholte Blicke. Der Fahrer sollte dafür sicher parken.
- Videos oder bewegte Unterhaltung ansehen: Bewegte Bildinhalte sind für den Fahrer während der Fahrt besonders ablenkend. Eine technische Wiedergabemöglichkeit ändert nichts an der Pflicht, das Verkehrsgeschehen zu beobachten.
- Nutzung durch den Beifahrer: Ein Mitfahrer darf sein eigenes Gerät grundsätzlich bedienen. Der Fahrer darf sich davon jedoch nicht so ablenken lassen, dass Fahrzeugführung und Aufmerksamkeit leiden.
Eine starre Zahl zulässiger Sekunden lässt sich aus der Regelung nicht als allgemeine Freigabe ableiten. Der vorgeschriebene kurze Blick hängt auch von Geschwindigkeit, Verkehrsdichte, Sicht, Straßenverlauf und Bedienaufwand ab. Ein kurzer Kontrollblick kann in einer ruhigen Situation vertretbar sein, während derselbe Blick vor einer Kreuzung, im Baustellenbereich oder bei starkem Regen zu lang ist.
Stehen reicht nicht immer: Der Motor muss vollständig ausgeschaltet sein
Im stehenden Fahrzeug gelten für den Fahrer andere Möglichkeiten, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist und das Fahrzeug sicher abgestellt wurde. Das bloße Warten an einer roten Ampel schafft diese Ausnahme nicht. Auch ein Verbrennungsmotor, der durch eine Start-Stopp-Automatik vorübergehend ruht, gilt für diese Regel nicht als vollständig ausgeschaltet.
Bei Elektro- und Hybridfahrzeugen ist die Betriebsbereitschaft maßgeblich und nicht das fehlende Motorgeräusch. Zeigt das Fahrzeug Fahrbereitschaft an und könnte es unmittelbar bewegt werden, solltest du eine Browserrecherche nicht beginnen. Stelle das Fahrzeug an einem erlaubten Ort ab, sichere es gegen Wegrollen und beende die Fahrbereitschaft nach der Betriebsanleitung.
Ein Stau oder stockender Verkehr ist ebenfalls kein geeigneter Zeitpunkt zum Lesen einer Webseite. Das Fahrzeug bleibt Teil des fließenden Verkehrs und kann jederzeit wieder bewegt werden müssen. Wer eine Information dringend benötigt, sollte eine Rastmöglichkeit, einen Parkplatz oder eine andere zulässige Haltemöglichkeit anfahren.
Eine sichere Entscheidung für die jeweilige Browserfunktion
- Prüfe zuerst, ob die gewünschte Aktion vollständig per Sprache möglich ist. Erfordert sie Tippen, Scrollen oder Lesen, verschiebe sie auf einen sicheren Halt.
- Beurteile den Inhalt statt nur die App. Eine knappe Abbiegeinformation ist anders zu bewerten als eine Webseite mit längeren Texten, Werbung und mehreren Bedienelementen.
- Berücksichtige die Fahrsituation. Bei Kreuzungen, Fußgängern, Radverkehr, hohem Tempo, schlechter Sicht oder dichtem Verkehr gehört der Blick auf die Straße.
- Übergib die Suche nach Möglichkeit an den Beifahrer. Dieser kann das Ergebnis vorlesen, ohne dass du selbst den Browser ansiehst oder bedienst.
- Ist eine visuelle Kontrolle nötig, halte verkehrssicher und zulässig an. Nutze den Browser erst, wenn das Fahrzeug gesichert und der Antrieb beziehungsweise die Fahrbereitschaft vollständig ausgeschaltet ist.
Diese Reihenfolge gilt auch dann, wenn das Infotainmentsystem Eingaben während der Fahrt zulässt. Eine nicht gesperrte Schaltfläche sagt nichts darüber aus, ob ihre Bedienung unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen zulässig und sicher ist.
Browser, Navigation und Online-Verkehrsdaten sind nicht dasselbe
Ein Browser zeigt frei aufrufbare Internetseiten an. Eine Navigationsfunktion stellt dagegen üblicherweise ausgewählte Fahrinformationen wie Route, Entfernung oder Abbiegehinweise in einer für kurze Blicke vorgesehenen Oberfläche bereit. Beide können online arbeiten, doch die Art der Darstellung und der nötige Bedienaufwand unterscheiden sich erheblich.
Die Eingabe des Ziels sollte vor Fahrtbeginn erfolgen. Eine laufende Zielführung kann während der Fahrt genutzt werden, solange das Gerät sicher befestigt beziehungsweise eingebaut ist und für die Informationsaufnahme nur kurze, situationsgerechte Blicke nötig sind. Wird aus der Navigation heraus eine ausführliche Websuche geöffnet, gelten für diese Suche keine großzügigeren Maßstäbe.
Online-Verkehrsmeldungen, Ladesäulendaten oder Wetterinformationen sind ebenfalls nicht allein wegen ihres Fahrbezugs frei bedienbar. Sind mehrere Schritte, längere Listen oder Texte nötig, sollte ein Mitfahrer übernehmen oder die Abfrage im Stand erfolgen.
Herstellersperren dürfen nicht umgangen werden
Viele Fahrzeuge begrenzen während der Fahrt bestimmte Eingaben oder Bildschirminhalte. Solche Sperren können von Modell, Softwarestand, Markt und erkannter Fahrsituation abhängen. Sie dienen häufig dazu, ablenkende Funktionen nicht am Fahrerplatz bereitzustellen.
Eine Umgehung per versteckter Einstellung, Zusatzgerät oder veränderter Software ist keine sinnvolle Lösung. Neben der Ablenkungsgefahr können dadurch Systemstabilität, Gewährleistungsfragen oder die sichere Funktion des Infotainmentsystems berührt werden. Maßgeblich für die vorgesehene Bedienung sind die Kapitel zu Infotainment, Fahrerablenkung und Sicherheit in der Betriebsanleitung des jeweiligen Fahrzeugs.
Automatisierte Fahrfunktionen sind keine allgemeine Browserfreigabe
Abstandsregelung, Spurführung oder ein als Autobahnassistent bezeichnetes System entbinden den Fahrer nicht automatisch von seinen Pflichten. Bei üblichen Assistenzsystemen bleibt er für die Fahrzeugführung und die Beobachtung des Verkehrs verantwortlich. Eine längere Browsernutzung ist damit nicht gerechtfertigt.
Für genehmigte automatisierte Fahrfunktionen können besondere gesetzliche und technische Bedingungen gelten. Entscheidend sind die zugelassene Funktion, ihr vorgesehener Betriebsbereich, die Vorgaben des Herstellers und die Pflicht zur Übernahme. Ein Fahrzeugname oder eine werbliche Systembezeichnung genügt nicht als Nachweis. Prüfe im Handbuch und in den angezeigten Systemhinweisen, welche Aufmerksamkeit das System verlangt; bei Zweifeln bleibt der Browser unbenutzt.
Verstoß, Unfall und Versicherung
Eine unzulässige Bedienung elektronischer Geräte kann ein Bußgeld und weitere verkehrsrechtliche Folgen auslösen. Die genaue Folge hängt unter anderem davon ab, ob zusätzlich eine Gefährdung oder ein Schaden eingetreten ist. Verbindlich prüfen lassen sich die geltenden Tatbestände im amtlichen Bußgeldkatalog beziehungsweise bei den zuständigen Behörden; Beträge und Rechtsfolgen sollten nicht aus älteren Übersichten übernommen werden.
Kommt es während einer ablenkenden Browsernutzung zu einem Unfall, kann das Verhalten außerdem für Haftung und Versicherung bedeutsam werden. Unabhängig von der Gerätefrage verlangt § 1 StVO ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Die sichere Grenze ist daher einfach: Alles, was Tippen, Scrollen, Lesen oder wiederholte Kontrollblicke verlangt, gehört in die Zeit vor der Abfahrt oder in eine ordnungsgemäße Pause.